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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

des Zweckverbandes Wiesloch-Walldorf

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Metropolpark Wiesloch-Walldorf hat am 15.03.2018 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Weinäcker – 2. Änderung“ und der örtlichen Bauvorschriften (im Folgenden als „Satzungen“ bezeichnet) als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Durch den Bebau­ungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Plangebiets durch einen Versandhandel mit Verkaufsshop geschaffen werden. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung und die Änderung der örtlichen Bauvorschriften umfasst das Grundstück Flst.Nr. 2954/31. Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs Adelsförsterpfad / In den Weinäckern und östlich des Leimbachparks.

Mit dieser Bekannt­machung treten die Satzungen in Kraft. Jedermann kann die Satzungen mit Begrün­dung während der Dienst­stunden bei der Stadtverwaltung Wiesloch, Marktstr. 13, Fachgruppe 5.1, Stadtentwicklung, Zimmer 406 einsehen und über ihre Inhalte Auskunft verlangen.

Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsbe­rechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­gens­nachteile durch den Bebauungsplan eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­schä­digungspflich­tigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ab­lauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine etwaige beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB etwaige beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs­plans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB etwaiger beachtlicher Fehler sowie etwaige beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wiesloch geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird darauf hingewie­sen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister bzw. die/der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadtverwaltung Wiesloch, Markstr. 13, 69168

Wiesloch geltend zu machen. Wiesloch, den 24. Januar 2019

gez. Christiane Staab, Verbandsvorsitzende


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